Nach dem Kölner Urteil: Wer für ein AfD-Verbot ist, sollte umdenken
Wer weiter auf das Verbotsverfahren setzt, droht den Entwicklungen hinterherzurennen, statt kluge Gegenstrategien zu entwickeln.
Die Überraschung war groß, als das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag beschloss, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD – zumindest vorerst – nicht vom Verdachtsfall zur „gesichert extremistischen Bestrebung“ hochstufen darf. Damit gab das Gericht der AfD Recht, die unmittelbar nach der Hochstufung durch das BfV im Mai vergangenen Jahres einen Eilantrag gestellt hatte. Das Verwaltungsgericht ließ sich für das Eilverfahren auffallend viel Zeit und machte sich dem eigenen Bekunden nach viel Mühe: Es holte umfangreiche Stellungnahmen aller Beteiligten ein, woraus eine Akte von mehr als 7.000 Seiten entstand. Diese vom Gericht veröffentlichten Informationen sollen deutlich machen, dass die Entscheidung nicht im Vorübergehen getroffen wurde; entsprechend wichtig könnte sie auch für das anstehende Hauptsacheverfahren werden.
Eine Begründung, die es in sich hat
Dass das Urteil tatsächlich wegweisend sein könnte, zeigt sich auch in der Begründung des Kölner Verwaltungsgerichts in der Pressemitteilung:
„Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet werden. Die Antragstellerin als Partei wird durch diese Bestrebungen indes nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann.“
Zwar gebe es laut Gericht auch im Bundestagswahlprogramm einzelne verfassungswidrige Forderungen, doch diese reichten nicht aus, um eine verfassungsfeindliche Grundtendenz der Partei insgesamt festzustellen. Das gelte ausdrücklich auch für den Begriff der „Remigration“. Dieser werde uneindeutig verwendet; es sei nicht ersichtlich, dass mit ihm zwingend, wie vom Verfassungsschutz argumentiert, ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff einhergehe.
AfD-Verbot rückt in weite Ferne
Diejenigen, die sich seit Jahren für ein AfD-Verbot aussprechen, versuchen die juristische Niederlage kleinzureden, indem sie darauf verweisen, dass damit nichts endgültig entschieden sei und man erst das Hauptsacheverfahren abwarten müsse. Das stimmt: Endgültig entschieden ist nichts. Aber ein AfD-Verbot ist mit diesem Beschluss erst einmal in sehr weite Ferne gerückt. Denn ein Verbotsverfahren bräuchte zunächst den politischen Willen, einen Antrag zu stellen, also eine Mehrheit entweder in der Bundesregierung, im Bundestag oder im Bundesrat. Die gab es bislang nicht, vor allem wegen Bedenken innerhalb der Union. Diese Bedenken dürften nun eher größer werden.
Gerade für Linke gibt es neben den geringen Erfolgsaussichten auch grundsätzliche Gründe, sich nicht an die Spitze der Verbotsbefürworter zu stellen, wie ich letzten Sommer bei Jacobin argumentiert habe. Unabhängig davon sollten sich alle Linken, Liberalen und Konservativen, die ein Verbotsverfahren fordern, wenigstens aus taktischen Gründen von ihrer Fixierung auf diese Forderung lösen. Mehr noch: Der Beschluss sollte ein Anlass sein, die bisherige Einschätzung zu überprüfen und Selbstkritik zu üben.
Die relative Heterogenität des rechten Projekts
So wäre zu fragen, ob man die AfD womöglich unzureichend analysiert hat. Sicherlich handelt es sich um eine rechte Partei, in vielerlei Hinsicht sogar um eine radikale Partei, die für eine grundsätzlichen Verschiebung von Staat und Gesellschaft in Richtung eines nationalistischeren und autoritäreren Kurses kämpft. Aber sie tut dies eben nicht nur.
Trotz aller Rechtsentwicklungen nach ihrer Gründung 2013 existiert in der Partei weiterhin eine gewisse relative ideologische Heterogenität: Sie reicht von einer mehr oder weniger offenen Ablehnung dieses Staates über rechtslibertäre Strömungen bis hin zu nationalkonservativen Milieus, die nicht weit entfernt sind von der CDU des vergangenen Jahrhunderts. Diese Heterogenität war zuletzt in der Debatte um die Wehrpflicht zu beobachten, wo sich unterschiedliche Positionen widerfanden: Die eher nationalkonservativen Befürworter einer Wehrpflicht sehen sich trotz aller Kritik als Verteidiger dieses Staates, die Wehrpflicht-Gegner hätten auch gerne eine stärkere Armee und eine durchmilitarisierte Gesellschaft, aber lehnen die jetzige Bundesrepublik zu sehr ab, um sie zu verteidigen.
Und selbst dort, wo es eine weitgehende Überschneidung weltanschaulicher Prämissen gibt, gehen die strategischen Perspektiven zum Teil deutlich auseinander. Das lässt sich an Personen wie Götz Kubitschek und Karlheinz Weißmann ablesen: Beide gründeten einst das Institut für Staatspolitik, bevor es 2014 zum Bruch kam. Weltanschaulich scheint die beiden kaum etwas zu trennen, strategisch aber sehr wohl: Der eine (Kubitschek) steht für einen bewegungsorientierten Kurs der Fundamentalopposition, der andere (Weißmann) ist stärker realpolitisch orientiert und sucht nach Möglichkeiten rechter Veränderung im Hier und Jetzt. Die Unterschiede zwischen diesen Strömungen zu verwischen, weil sie alle auf die ein oder andere Weise für ein rechtes Projekt stehen, ist analytisch falsch und führt taktisch in die Sackgasse.
Zukünftige Entwicklungen antizipieren statt immer nur Hinterherrennen
Ich bin kein Jurist, aber vor dem Hintergrund der relativen Heterogenität scheint es mir jedenfalls nicht abwegig, dass das Verwaltungsgericht auch im Hauptsacheverfahren zu einer ähnlichen Bewertung gelangen könnte. Auch das Bundesverfassungsgericht könnte zu einer vergleichbaren Einschätzung kommen, wenn sich irgendwann politische Mehrheiten fänden, die einen Verbotsantrag stellen. Bereits im vergangenen Sommer hatte das Bundesverwaltungsgericht das vorübergehende Verbot des Compact-Magazins mit einer ganz ähnlichen Begründung wie das Verwaltungsgericht Köln jetzt gekippt.
Dass sich die Bewertung der Gerichte dabei von derjenigen politischer Akteure unterscheidet, ist kein Wunder. Sie folgen in ihrer Bewertung anderen Regeln und Maßstäben. Man muss diese Maßstäbe – wie den, dass der Extremismus die Gesamtpartei prägen muss, um relevant zu sein – nicht teilen; man muss sie aber verstehen und im besten Fall antizipieren.
Sollte das Hauptsacheverfahren zu dem Ergebnis kommen, der Verfassungsschutz dürfe die AfD nicht zur „gesichert extremistischen Bestrebung“ hochstufen, würden sich die Vorzeichen für die derzeit auf lokaler Ebene brüchige, auf Landes- und Bundesebene aber noch bestehende Brandmauer fundamental verschieben. Jene Kräfte in der Union, die auf eine Öffnung zur AfD hoffen und derzeit noch vergleichsweise leise auftreten, werden dann wieder lauter werden. Auf offene Ohren dürften sie gerade bei jenen Konservativen stoßen, die die AfD weniger aus ideologischen Gründen ablehnen als aus machtpolitischen: weil sie in ihr vor allem eine Konkurrenz sehen. Anstatt einer Forderung hinterherzulaufen, die wahrscheinlich zum Scheitern verurteilt ist, wären Gegenkräfte gut beraten, mögliche künftige Entwicklungen klüger zu antizipieren.


